„Jagd ohne Hund ist Schund“
So lautet eine alte Jägerweisheit.

Hundewesen

Tatsächlich sind unsere vierbeinigen Jagdhelfer bei der praktischen Jagdausübung unerlässlich. Der Gesetzgeber verlangt auf der Jagd den Einsatz brauchbarer Jagdhunde. So ist in Art. 39 BayJG gesetzlich geregelt, dass bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden sind. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.

Für uns Regensburger Jäger sollte es eine unbedingte Pflicht sein, die Jagd mit einem gut ausgebildeten Jagdgebrauchshund zu erleben und auszuführen. Gesetzlich vorgeschrieben ist weiter, dass in jedem Jagdrevier ein für die jeweilige Jagdart brauchbarer Hund zur Verfügung stehen muss.

Der zur Jagd brauchbare Hund muss aufgrund seines Wesens sowie seiner Sinnesleistungen und seiner körperlichen Verfassung die ihm im Jagdbetrieb gestellten Aufgaben erfüllen. Die Fähigkeit zur sozialen Einordnung, Ruhe, Arbeitsfreude und Führigkeit sowie Härte beim Einsatz sollen sein Wesen kennzeichnen und Voraussetzung für den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit sein. Die durch die Zuchtauslese geförderten Anlagen der Sinne und der körperlichen Merkmale – geprägt von Kraft und Ausdauer – müssen dem späteren Einsatz entsprechen. Dies wird für die jagdliche Brauchbarkeit vorausgesetzt. Es liegt daher in der Verantwortung der Jägerschaft, die Auflagen des Gesetzgebers zu erfüllen und im Sinne des Tierschutzes nur mit geprüften Jagdhunden zu jagen, die diese Grundanforderungen erfüllen.

Alle Jagdgebrauchshunde sollen sich durch dosierte Wildschärfe, d. h. Angriffslust oder mutiges Verhalten gegenüber dem Wild, Schussfestigkeit und Verträglichkeit mit Artgenossen auszeichnen. Weiterhin ist erforderlich, dass der Jagdhund gehorsam und revierführig ist, um nicht für den Jäger bei der praktischen Jagdausübung störend zu sein.

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